Allgemeine Lieferbedingungen der Drettmann Yachts GmbH, Arberger Hafendamm 22, 28309 Bremen
I. Geltungsbereich
1. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen), auch künftige, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe unserer nachfolgenden Lieferbedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden (im Folgenden als "Käufer" bezeichnet, unbeschadet, ob Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge abgeschlossen werden) gelten nicht.
2. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB).
II. Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Ware
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit uns erst dann zustande, wenn wir einen Antrag des Käufers binnen 4 Wochen ab dessen Abgabe schriftlich annehmen oder wir mit den Lieferungen beginnen.
2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, der schriftliche Vertrag sowie diese Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden.
3. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Käufer unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnen.
4. Die Ware darf im Rahmen der handelsüblichen Qualitätstoleranzen von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere in Farbe, Form, Konstruktion, Struktur und Maserung abweichen, soweit die Abweichung für den Käufer zumutbar ist.
III. Lieferung, Gefahrübergang
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werft bzw. Lager, es sei denn wir haben die Versendung der Ware nach einem anderen Ort mit dem Käufer vereinbart. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind; dies gilt insbesondere für vom Käufer in Auftrag gegebene Sonderbestellungen und Änderungswünsche.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Werft bzw. des Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Käufer auf diesen über. Dies gilt auch, wenn Lieferung "frachtfrei" vereinbart worden ist.
4. Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet, es sei denn wir haben dies mit dem Käufer ausdrücklich vereinbart. In jedem Fall trägt der Käufer die Versicherungskosten.
IV. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte
1. Unsere Lieferfristen und Liefertermine sind ca.-Fristen und -Termine, es sei denn wir haben einen verbindlichen Liefertermin mit dem Käufer im Vertrag vereinbart.
2. Verzögert sich der Liefertermin, weil vom Käufer nachträglich in Auftrag gegebene Sonderbestellungen und Änderungswünsche nicht rechtzeitig fertig gestellt werden, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Käufers (z. B. die rechtzeitige Mitteilung der Kundenangaben, vollständige Klärung der Kundenwünsche, Leistung etwaiger Vorauszahlungen) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.
5. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
6. In den Fällen dieser Ziffer IV, vorstehende Nr. 4 und 5 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Käufer unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt (in den Fällen von Ziffer IV Nr. 4) bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung (in den Fällen von Ziffer IV Nr. 5) informiert haben und dem Käufer unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten. Wir verpflichten uns ausdrücklich zur unverzüglichen Information und Rückerstattung nach Satz 1 gegenüber dem Käufer.
7. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der nachfolgenden Ziffer VII.
V. Preise und Zahlungen
1. Unsere Preise gelten netto ab Werft bzw. Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung, es sei denn, wir haben mit dem Käufer etwas anderes vereinbart.
2. Kommt der Käufer mit einer vereinbarten Kaufpreisrate, oder einem Betrag in Höhe einer Kaufpreisrate mehr als 2 Wochen in Verzug, so ist der gesamte, zu diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag sofort fällig und mit 8% über dem jeweiligen Basiszins, vom Vertragseintritt an, zu verzinsen.
3. Der Käufer trägt die Kosten für die Übergabe der Ware und die Eintragung ins Schiffsregister, es sei denn, wir haben mit dem Käufer etwas anderes vereinbart.
4. Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben, z. B. die Versicherung, Wartung, Pflege oder Reparatur der Ware, trägt der Käufer neben dem vereinbarten Preis für die Ware alle erforderlichen Kosten für die zusätzlichen Leistungen, wie insbesondere den Arbeitslohn nach Aufwand zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen, Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten), Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen, es sei denn, wir haben mit dem Käufer etwas anderes vereinbart.
5. Verzögert sich die Leistung aus einem der in Ziffer IV Nr. 2 und 3 genannten Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Käufer insbesondere die uns durch die verzögerte Übergabe der Ware zusätzlich entstandenen Liegeplatzgebühren, Pflege- und Wartungsaufwendungen.
6. Sofern der Vertrag eine Lieferzeit von mehr als 8 Monaten ab Zustandekommen des Vertrages vorsieht oder die Leistung trotz einer vorgesehenen kürzeren Lieferzeit aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst später als 8 Monate nach Vertragsschluss möglich ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Produktions- und/oder Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Käufer über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren; dies gilt auch, wenn sich die Mehrwertsteuer erhöht.
7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu zahlen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.
8. Bei Zahlungsverzug des Käufers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
9. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen anfallenden Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers und werden nach Beleg weiterberechnet.
VI. Rechte und Pflichten des Käufers bei Mängeln
1. Der Käufer hat die Ware bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Werktagen ab Lieferung, anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Käufer uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, kann sich der Käufer auf den Mangel nicht berufen.
2. Ist die Ware bei der Lieferung neu hergestellter Sachen mangelhaft, steht dem Käufer zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung zu, es sei denn, die Nacherfüllung ist dem Käufer unzumutbar. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf angemessene Minderung oder Rücktritt zu.
3. Für Schadenersatzansprüche des Käufers gelten die Bestimmungen der Ziffer VII dieser Lieferbedingungen.
4. Erhöhen sich unsere Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware bei Exportgeschäften vom Übergabeort ins Ausland verbracht wurde, hat der Käufer uns die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen.
5. Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Käufers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für den Käufer unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Käufer darzulegen.
6. Soweit wir unsere Ware nach den individuellen Anforderungen des Käufers besonders anfertigen, kann der Käufer den Vertrag bis zur Fertigstellung unserer Ware nur aus wichtigem Grund kündigen. Kein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Ware mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, die dem Vertrag zugrunde gelegt wurden, übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt § 651 BGB.
7. Soweit ein Mangel durch eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie des Herstellers gedeckt ist, ist der Käufer verpflichtet, seinen Garantieanspruch zunächst außergerichtlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Wird der Anspruch des Käufers wegen eines Mangels außergerichtlich nicht vom Hersteller befriedigt, stehen dem Käufer die Ansprüche nach dieser Ziffer VI Nr. 1 – 6 zu.
8. Ist die Ware bei der Lieferung gebrauchter Sachen mangelhaft, stehen dem Käufer keine Rechte wegen eines Mangels der Ware zu. Für Schadenersatzansprüche des Käufers gelten die Bestimmungen der Ziffer VII dieser Lieferbedingungen mit der Maßgabe, dass unsere Haftung im Fall von Ziffer VII Nr. 2 bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
VII. Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen
1. Wir haften bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall unbeschränkt für von uns verschuldete Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
3. In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Rechte des Käufers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen.
6. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Käufers aus der Garantieerklärung, wenn und soweit wir eine Garantie abgegeben haben.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Pflichten des Käufers
1. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftigen, Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Käufer widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist.
2. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den prozentpunktualen Anteil der Forderung, der dem prozentpunktualen Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes entspricht.
3. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Käufer bzw. sein Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus wird er unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß § 771 ZPO (sog. Drittwiderspruchsklage) erheben.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers herauszuverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
6. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel.
7. Solange sich die Ware in unserem Eigentum befindet, ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Er ist ferner verpflichtet, für die Ware auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung in der Höhe des Kaufpreises abzuschließen und aufrechtzuerhalten und uns den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Die ihm im Schadensfalle gegen den jeweiligen Versicherer zustehenden Ansprüche tritt der Käufer hiermit an uns ab.
IX. Schutz- und Urheberrechte
An sämtlichen von uns erbrachten bzw. zur Verfügung gestellten Leistungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum sowie unsere urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande, sind uns die Zeichnungen und Unterlagen und sonstigen bereits übergebenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Die Unterlagen und sonstige Leistungen dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
X. Verjährung
1. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr ab Übergabe. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Schiffsregister eingetragen ist, besteht, verjähren in zehn Jahren ab Übergabe.
2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr nach Übergabe. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht.
3. Für Rechte des Käufers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend.
4. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gelten ferner für folgende Ansprüche des Käufers:
a) Schadenersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB sowie
c) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
5. Unsere Ansprüche gegen den Käufer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Käufers, ist Bremen.
3. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen. Wir haben jedoch auch das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zuständig ist.
Drettmann Yachts GmbH